SGB5 § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung (1)
Der
Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es
zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der
vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die
Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder
Psychotherapieentsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen
sein. (2)
Der
Nachweis über die Fortbildung kann
durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien
entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe
auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der
Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige
Nachweise erbracht werden; die
Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6
Satz 2 geregelt. (3)
Ein
Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den
Nachweise zu erbringen, dass er in
dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1
nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist
unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes
aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Vertragsärzte, die
am 30. Juni 2004 bereits zugelassen sind, haben den Nachweise nach Satz 1
erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht
vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung
vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den
Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom
Hundert. Ein
Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen
zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf
den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung
endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt
den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre
nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung
unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der
Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die
Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den
vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden
Fünfjahreszeitraums erbringt. (4)
Die
Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend. (5)
Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen
Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von
ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der
Vertragsarzt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei
Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den
Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 6 und 8
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen
Versorgungszentrums oder des Vertragsarztes gekürzt wird. Die Honorarkürzung
endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem
das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort
und hat das zugelassene medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt
nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen
angestellten Arzt den Fortbildungsnachweis erbracht, soll die
Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss
einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen. (6)
Die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen
Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der
im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweis und der Honorarkürzung. Es
ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor
Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung
abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen
Vereinigungen verbindlich. |
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